Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) kann Warnungen und Empfehlungen abgeben, um systemischen Risiken entgegenzuwirken und die Widerstandskraft des Finanzsystems zu stärken. Adressaten können die Bundesregierung, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder andere öffentliche Stellen im Inland sein. Der AFS nutzt diese Maßnahmen, um makroprudenzielle Politik vorausschauend zu gestalten und die Finanzstabilität zu wahren. Warnungen und Empfehlungen des AFS werden grundsätzlich veröffentlicht. Der AFS berücksichtigt aber, welche Signale er damit an die Öffentlichkeit und die Märkte sendet und ob von der Veröffentlichung selbst eine Gefahr für die Finanzstabilität ausgehen kann. In diesem Fall werden weder Warnungen noch Empfehlungen veröffentlicht.
Warnungen
Warnungen zu identifizierten Gefahren nutzt der AFS in seiner Risikokommunikation. Sie werden dann ausgesprochen, wenn er die Adressaten auf eine drohende Gefährdung der Finanzstabilität hinweisen möchte und wenn der Informationsgehalt der Warnung dazu beitragen kann, die Finanzstabilität zu wahren. Warnungen erfüllen eine Koordinationsfunktion und sollen die Adressaten dazu bewegen, die erkannten Risiken oder Gefahren bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
Empfehlungen
In Empfehlungen zeigt der AFS eine drohende Gefährdung der Finanzstabilität auf und schlägt konkrete Handlungsoptionen vor, die er für erforderlich, geeignet und angemessen erachtet, um auf die drohende Gefährdung zu reagieren. Empfehlungen können insbesondere makroprudenzielle Maßnahmen umfassen, die andere öffentliche inländische Stellen ergreifen können, um zur Wahrung der Finanzstabilität beizutragen.
Der Adressat einer Empfehlung muss dem AFS mitteilen, wie er die empfohlenen Maßnahmen umsetzt oder begründen, weshalb er beabsichtigt, von der Empfehlung abzuweichen („comply or explain“). Empfehlungen können auch Vorschläge zu Änderungen des Regulierungsrahmenwerks beinhalten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann das Initiativrecht der Bundesregierung nutzen, um die rechtliche Umsetzung zeitnah anzustoßen.
So hat der AFS bspw. der Bundesregierung im Jahr 2015 empfohlen (AFS/2015/1), neue makroprudenzielle Instrumente für den Wohnimmobilienmarkt zu schaffen. Mit dem 2017 in Kraft getretenen Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz hat der Gesetzgeber der Aufsicht zwei dieser Instrumente an die Hand gegeben.
Ein weiteres Beispiel: Im Mai 2019 empfahl der AFS erstmals, den antizyklischen Kapitalpuffer für Banken zu erhöhen. Dies sollte die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems präventiv stärken. Die BaFin folgte der Empfehlung und hob den antizyklischen Kapitalpuffer an.
AFS-Empfehlung AFS/2019/1 zur Erhöhung des antizyklischen Kapitalpuffers [PDF, 404KB]
Evaluierung
Der AFS überprüft und bewertet die Umsetzung von Empfehlungen durch die Adressaten oder die Begründung, weshalb ein Adressat von der Empfehlung abweicht. Er evaluiert die Wirksamkeit makroprudenzieller Maßnahmen im Nachhinein und beurteilt so, ob die Maßnahmen angepasst werden müssen. Grundlage hierfür ist eine Einschätzung der Deutschen Bundesbank. Bewertungen zu öffentlichen Empfehlungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Die Umsetzung durch den Adressaten wird analog zum Vorgehen des ESRB beurteilt.